gültig ab Satzungsänderung
Satzung
§ 1
Der Verein führt den Namen: Faßanachtsverein ALPFLER LAABFRÖSCH e. V. Der Sitz ist
Marktheidenfeld-Altfeld.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, einschließlich der Fasenacht.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 1 Abschnitt A
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 1 Abschnitt B
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 1 Abschnitt C
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Der Verein setzt sich zusammen aus:
a. aktiven Mitgliedern
b. passiven Mitgliedern
c. Ehrenmitgliedern
§ 3
Als Mitglied kann jede Person aufgenommen werden, die den Verein durch die festgelegten Beiträge
unterstützt. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten in den
Verein aufgenommen werden. Diese Einwilligung ist schriftlich zu erbringen. Die Anmeldung zur Aufnahme
hat schriftlich zu erfolgen. Die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein ist durch den Vorstand zu
genehmigen.
§ 4
Sämtliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung bestimmt
wird. Dieser splittet sich in einen Familienbeitrag für Familien mit Kindern unter 18 Jahren, einen
Erwachsenenbeitrag ab 18 Jahren und einen Jugendbeitrag für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren auf.
Eine Rückerstattung gezahlter Beiträge ist nicht möglich.
Aktive Mitglieder sind verpflichtet, die Zusammenkünfte des Vereins pünktlich und regelmäßig zu besuchen.
Etwaige Verhinderungen sind unter Angabe der Gründe dem Vorstand vor Beginn der Zusammenkunft
mitzuteilen.
§ 5
Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, oder auf andere Art und Weise
mit dem Vereinsinteresse verbunden sind, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Diese, sowie Mitglieder, welche das 70te Lebensjahr vollendet haben, sind von der
Beitragspflicht befreit und haben alle Rechte der aktiven Mitglieder.
§ 6
Die Mitgliedschaft wird beendet:
a. durch das Ableben des Mitgliedes
b. durch freiwilligen Austritt (in Schriftform)
c. durch Ausschließung
Ein Mitglied kann durch Beschluss der erweiterten Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt, oder
b) mehr als 3 Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher
Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.
Gegen den Ausschluss aus dem Verein steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste
Generalversammlung zu, die endgültig entscheidet.
§ 7
Ab dem 16. Lebensjahr hat jedes Mitglied gleiches Stimmrecht. Passive Mitglieder können die
Veranstaltungen des Vereins nur mit besonderer Einladung kostenlos besuchen. Maßgebend für die
Einladungen sind im Einzelfall die vom Vorstand bekanntgegebenen Bestimmungen.
§ 8
Die Organe des Vereins sind:
a. die Generalversammlung
b. der Vorstand, welcher durch die Generalversammlung gewählt wird
c. die erweiterte Vorstandschaft
Vorstand sind der 1. und 2. Präsident. Zur erweiterten Vorstandschaft gehören die Schriftführer,
die Kassiere und mindestens vier Beisitzer sowie der Wirtschaftsausschuss. Der Wirtschaftsausschuss
wird von der erweiterten Vorstandschaft gebildet. Er besteht aus maximal 6 Personen, die von der
Vorstandschaft bestimmt werden. Zur Erklärung, des durch Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes
gebildeten Vereinswillens nach außen, sind der 1. oder der 2. Präsident ermächtigt.
§ 9
Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die aus den Reihen der aktiven oder passiven
Mitglieder gewählt werden. Er hat die Jahresrechnung zu prüfen und über das Ergebnis der
Generalversammlung Bericht zu erstatten.
§ 10
Der 1. Präsident und der 2. Präsident vertreten den Verein gerichtlich jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Sie weisen Einnahmen und Ausgaben an, berufen die Generalversammlung und die erweiterte
Vorstandschaft ein und vollziehen Beschlüsse. Bei allen Verhandlungen führen sie den Vorsitz.
Sie sind befugt, dringende Anschaffungen und Instandsetzungen, sofern die entsprechenden Kosten den
Betrag von € 750,- nicht übersteigen, jeweils selbstständig anzuordnen. Ausgaben über € 750,- beschließt
die erweiterte Vorstandschaft.
Der erweiterte Vorstand ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und zu Änderungen, die aufgrund
von Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamts erforderlich sind, ermächtigt.
§ 11
Die erweiterte Vorstandschaft beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins. Die Einladungen zu den
Sitzungen erfolgen schriftlich oder mündlich durch den Vorstand. Bei zu fassenden Beschlüssen entscheidet
die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Präsident.
§ 12
Die Schriftführer haben über den Verlauf der Generalversammlung sowie über die Sitzungen der
erweiterten Vorstandschaft Protokolle in das Protokollbuch niederzuschreiben. Sie haben auch Protokolle
über etwaige Beschlüsse der Mitglieder an Gesellschaftsabenden niederzuschreiben. Sie fertigen sämtliche
schriftlichen Arbeiten an.
Erstellte Protokolle werden durch den Vorstand unterschrieben.
§ 13
Die Kassiere nehmen Zahlungen für den Verein entgegen und erteilen Quittungen hierüber. Sie leisten die
vom Vorstand angewiesenen Zahlungen und führen das Kassenbuch.
§ 14
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Jahr statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand
mittels Veröffentlichung auf der Vereinshomepage www.alpfler-laabfroesch.de.
Die Generalversammlung ist, ohne an eine Teilnehmerzahl gebunden zu sein, immer beschlussfähig. Die
Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt und die Versammlung von ihm geleitet.
§ 15
Der 1. Präsident erstattet der Generalversammlung den Jahresbericht. Der Kassier erstattet den
Kassenbericht unter Vorlage des vom Prüfungsausschuss geprüften Kassenbuches. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. Die Generalversammlung erteilt der Vorstandschaft Entlastung.
§ 16
Änderungen an der Satzung können nur durch eine Generalversammlung vorgenommen werden. Es entscheidet
hierbei eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 17
Der Verein haftet nur bis zur Höhe des vorhandenen Vereinsvermögens.
§ 18
Auflösung des Vereins:
a) die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, muss mindestens einen oder mehrere
Liquidatoren bestellen. Der Beschluss zur Auflösung muss mit mindestens 2/3-Mehrheit erfolgen.
b) im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das, nach
Erfüllung aller Verbindlichkeiten, verbleibende Aktivvermögen des Vereins dem Deutschen Roten Kreuz,
Marktheidenfeld zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
§ 19
Der Vorstand samt erweiterter Vorstandschaft wird für die in der Generalversammlung festgelegte Dauer
gewählt. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Vorstandschaft aus, so sind die verbleibenden Mitglieder der
Vorstandschaft berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zu Wahl des Nachfolgers durch die
Generalversammlung in den Vorstand zu wählen.
Diese Satzung tritt in Kraft:
Marktheidenfeld-Altfeld, den ___________________