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Satzung
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gültig ab Satzungsänderung Satzung § 1 Der Verein führt den Namen: Faßanachtsverein ALPFLER LAABFRÖSCH e. V. Der Sitz ist Marktheidenfeld-Altfeld. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, einschließlich der Fasenacht. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. § 1 Abschnitt A Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 1 Abschnitt B Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 1 Abschnitt C Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 2 Der Verein setzt sich zusammen aus: a) aktiven Mitgliedern b) passiven Mitgliedern c) Ehrenmitgliedern/Senatoren § 3 Als Mitglied kann jede Person aufgenommen werden, die den Verein durch die festgelegten Beiträge unterstützt. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten in den Verein aufgenommen werden. Diese Einwilligung ist schriftlich zu erbringen. Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen. Die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein ist durch den Vorstand zu genehmigen. § 4 Sämtliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung bestimmt wird. Dieser splittet sich in einen Familienbeitrag für Familien mit Kindern unter 18 Jahren, einen Erwachsenenbeitrag ab 18 Jahren und einen Jugendbeitrag für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren auf. Eine Rückerstattung gezahlter Beiträge ist nicht möglich. Aktive Mitglieder sind verpflichtet, die Zusammenkünfte des Vereins pünktlich und regelmäßig zu besuchen. Etwaige Verhinderungen sind unter Angabe der Gründe dem Vorstand vor Beginn der Zusammenkunft mitzuteilen. § 5 Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, oder auf andere Art und Weise mit dem Vereinsinteresse verbunden sind, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, werden automatisch zum Senator/Senatorin ernannt. Diese, sowie die Ehrenmitglieder, sind von der Beitragspflicht befreit und haben alle Rechte der aktiven Mitglieder. § 6 Die Mitgliedschaft wird beendet: a) durch das Ableben des Mitgliedes b) durch freiwilligen Austritt c) durch Ausschließung Zeigt sich ein Mitglied des Vereins nicht würdig, so kann durch Beschlussfassung der erweiterten Vorstandschaft sein Ausschluss bestimmt werden. § 7 Ab dem 16. Lebensjahr hat jedes Mitglied gleiches Stimmrecht. Passive Mitglieder können die Veranstaltungen des Vereins nur mit besonderer Einladung kostenlos besuchen. Maßgebend für die Einladungen sind im Einzelfall die vom Vorstand bekanntgegebenen Bestimmungen. § 8 Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand, welcher durch die Generalversammlung gewählt wird c) die erweiterte Vorstandschaft § 9 Vorstand sind der 1. und 2. Präsident. Zur erweiterten Vorstandschaft gehören der Protokoller und der Schatzmeister und mindestens vier Beisitzer sowie der Wirtschaftsausschuss. Zur Erklärung, des durch Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes gebildeten Vereinswillens nach außen, sind der 1. oder der 2. Präsident ermächtigt. § 10 Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die aus den Reihen der aktiven oder passiven Mitglieder gewählt werden. Er hat die Jahresrechnung zu prüfen und über das Ergebnis der Generalversammlung Bericht zu erstatten. § 11 Der 1. Präsident und der 2. Präsident vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeweils allein, wobei im Innenverhältnis vereinbart ist, dass der 2. Präsident nur bei Verhinderung des 1. Präsidenten vertreten darf. Er weist Einnahmen und Ausgaben an, beruft die Generalversammlung und die erweiterte Vorstandschaft ein und vollzieht Beschlüsse. Bei allen Verhandlungen führt er den Vorsitz an. Er ist befugt, dringende Anschaffungen und Instandsetzungen, sofern die entsprechenden Kosten den Betrag von € 750,- nicht übersteigen, selbstständig anzuordnen. Ausgaben über € 750,- beschließt die erweiterte Vorstandschaft. § 12 Die erweiterte Vorstandschaft beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich oder mündlich durch den Vorstand. Bei zu fassenden Beschlüssen entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Präsident. § 13 Der Protokoller hat über den Verlauf der Generalversammlung sowie über die Sitzungen der erweiterten Vorstandschaft Protokolle in das Protokollbuch niederzuschreiben. Er hat auch Protokolle über etwaige Beschlüsse der Mitglieder an Gesellschaftsabenden niederzuschreiben. Er fertigt sämtliche schriftliche Arbeiten. Die Beschlüsse werden durch Unterzeichnung durch den Präsidenten und den Protokoller beurkundet. § 14 Der Schatzmeister nimmt Zahlungen für den Verein entgegen und erteilt Quittungen hierüber. Er leistet die vom Vorstand angewiesenen Zahlungen und führt das Kassenbuch. § 15 Die ordentliche Generalversammlung des Vereins findet jährlich innerhalb 6 Wochen nach der Faschingskampagne statt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung an die Mitglieder oder durch Veröffentlichung im Main-Echo und der Main-Post. Die Generalversammlung ist, ohne an eine Teilnehmerzahl gebunden zu sein, immer beschlussfähig. Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden festgesetzt und die Versammlung von ihm geleitet. § 16 Der 1. Präsident erstattet der Generalversammlung den Jahresbericht. Der Schatzmeister verliest den Kassenbericht, unter Vorlage des vom Prüfungsausschuss geprüften Kassenbuches. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Generalversammlung erteilt dem Schatzmeister Entlastung und beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins. § 17 Änderungen an der Satzung können nur durch eine Generalversammlung vorgenommen werden. Es entscheidet hierbei eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. § 18 Der Verein haftet nur bis zur Höhe des vorhandenen Vereinsvermögens. § 19 Auflösung des Vereins: a) die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, muss mindestens einen oder mehrere Liquidatoren bestellen. Der Beschluss zur Auflösung muss mit mindestens 2/3-Mehrheit erfolgen. b) im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, verbleibende Aktivvermögen des Vereins dem Deutschen Roten Kreuz, Marktheidenfeld zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 20 Diese Satzung tritt in Kraft: Marktheidenfeld-Altfeld, den ___________________