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Satzung
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gültig ab Satzungsänderung Satzung § 1 Der Verein führt den Namen: Faßanachtsverein ALPFLER LAABFRÖSCH e. V. Der Sitz ist Marktheidenfeld-Altfeld. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, einschließlich der Fasenacht. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. § 1 Abschnitt A Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 1 Abschnitt B Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 1 Abschnitt C Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 2 Der Verein setzt sich zusammen aus: a) aktiven Mitgliedern b) passiven Mitgliedern c) Ehrenmitgliedern § 3 Als Mitglied kann jede Person aufgenommen werden, die den Verein durch die festgelegten Beiträge unterstützt. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten in den Verein aufgenommen werden. Diese Einwilligung ist schriftlich zu erbringen. Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen. Die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein ist durch den Vorstand zu genehmigen. § 4 Sämtliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung bestimmt wird. Dieser splittet sich in einen Familienbeitrag für Familien mit Kindern unter 18 Jahren, einen Erwachsenenbeitrag ab 18 Jahren und einen Jugendbeitrag für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren auf. Eine Rückerstattung gezahlter Beiträge ist nicht möglich. Aktive Mitglieder sind verpflichtet, die Zusammenkünfte des Vereins pünktlich und regelmäßig zu besuchen. Etwaige Verhinderungen sind unter Angabe der Gründe dem Vorstand vor Beginn der Zusammenkunft mitzuteilen. § 5 Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, oder auf andere Art und Weise mit dem Vereinsinteresse verbunden sind, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese, sowie Mitglieder, welche das 70. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Beitragspflicht befreit und haben alle Rechte der aktiven Mitglieder. § 6 Die Mitgliedschaft wird beendet: a) durch das Ableben des Mitgliedes b) durch freiwilligen Austritt (in Schriftform) c) durch Ausschließung Ein Mitglied kann durch Beschluss der erweiterten Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt, oder b) mehr als 3 Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Ausschlusses Stelllung zu nehmen. Gegen den Ausschluss aus dem Verein steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Generalversammlung zu, die endgültig entscheidet. § 7 Ab dem 16. Lebensjahr hat jedes Mitglied gleiches Stimmrecht. Passive Mitglieder können die Veranstaltungen des Vereins nur mit besonderer Einladung kostenlos besuchen. Maßgebend für die Einladungen sind im Einzelfall die vom Vorstand bekanntgegebenen Bestimmungen. § 8 Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand, welcher durch die Generalversammlung gewählt wird c) die erweiterte Vorstandschaft Vorstand sind der 1. und 2. Präsident. Zur erweiterten Vorstandschaft gehören die Schriftführer, die Kassiere und mindestens vier Beisitzer sowie der Wirtschaftsausschuss. Zur Erklärung, des durch Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes gebildeten Vereinswillens nach außen, sind der 1. oder der 2. Präsident ermächtigt. § 9 Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die aus den Reihen der aktiven oder passiven Mitglieder gewählt werden. Er hat die Jahresrechnung zu prüfen und über das Ergebnis der Generalversammlung Bericht zu erstatten. § 10 Der 1. Präsident und der 2. Präsident vertreten den Verein gerichtlich jeweils einzelvertretungsberechtigt. Sie weisen Einnahmen und Ausgaben an, berufen die Generalversammlung und die erweiterte Vorstandschaft ein und vollziehen Beschlüsse. Bei allen Verhandlungen führen sie den Vorsitz. Sie sind befugt, dringende Anschaffungen und Instandsetzungen, sofern die entsprechenden Kosten den Betrag von € 750,- nicht übersteigen, jeweils selbstständig anzuordnen. Ausgaben über € 750,- beschließt die erweiterte Vorstandschaft. Der erweiterte Vorstand ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und zu Änderungen, die aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamts erforderlich sind, ermächtigt. § 11 Die erweiterte Vorstandschaft beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich oder mündlich durch den Vorstand. Bei zu fassenden Beschlüssen entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Präsident. § 12 Die Schriftführer haben über den Verlauf der Generalversammlung sowie über die Sitzungen der erweiterten Vorstandschaft Protokolle in das Protokollbuch niederzuschreiben. Sie haben auch Protokolle über etwaige Beschlüsse der Mitglieder an Gesellschaftsabenden niederzuschreiben. Sie fertigen sämtliche schriftlichen Arbeiten an . § 13 Die Kassiere nehmen Zahlungen für den Verein entgegen und erteilen Quittungen hierüber. Sie leisten die vom Vorstand angewiesenen Zahlungen und führen das Kassenbuch. § 14 Die ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Jahr statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mittels Veröffentlichung auf der Vereinshomepage www.alpfler-laabfroesch.de Die Generalversammlung ist, ohne an eine Teilnehmerzahl gebunden zu sein, immer beschlussfähig. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt und die Versammlung von ihm geleitet. § 15 Der 1. Präsident erstattet der Generalversammlung den Jahresbericht. Der Kassier erstattet den Kassenbericht, unter Vorlage des vom Prüfungsausschuss geprüften Kassenbuches. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Generalversammlung erteilt der Vorstandschaft Entlastung. § 16 Änderungen an der Satzung können nur durch eine Generalversammlung vorgenommen werden. Es entscheidet hierbei eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. § 17 Der Verein haftet nur bis zur Höhe des vorhandenen Vereinsvermögens. § 18 Auflösung des Vereins: a) die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, muss mindestens einen oder mehrere Liquidatoren bestellen. Der Beschluss zur Auflösung muss mit mindestens 2/3-Mehrheit erfolgen. b) im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, verbleibende Aktivvermögen des Vereins dem Deutschen Roten Kreuz, Marktheidenfeld zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 19 Der Vorstand samt erweiterter Vorstandschaft wird für die in der Generalversammlung festgelegte Dauer gewählt. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Vorstandschaft aus, so sind die verbleibenden Mitglieder der Vorstandschaft berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zu Wahl des Nachfolgers durch die Generalversammlung in den Vorstand zu wählen. Diese Satzung tritt in Kraft: Marktheidenfeld-Altfeld, den ___________________